§ 16 K-LTGO Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen.

(2) Ein selbständiger Antrag muß den Namen des Antragstellers, eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift und den Vermerk tragen “Der Landtag wolle beschließen”. Er hat den Wortlaut des vom Landtag zu fassenden Beschlusses und einen Vorschlag auf Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß zu enthalten. Der Antrag muß die Unterschrift des Antragstellers und mindestens eines weiteren Mitgliedes des Landtages tragen. Er ist dem Präsidenten in einer Sitzung des Landtages zu übergeben.

(3) Die Namen der Antragsteller, der Wortlautdie Überschrift des vom Landtag zu fassenden Beschlusses und der Vorschlag auf Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß sind bei der Mitteilung des Einlaufes zu verlesen.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 01.01.1997 bis 29.06.2017

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen.

(2) Ein selbständiger Antrag muß den Namen des Antragstellers, eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift und den Vermerk tragen “Der Landtag wolle beschließen”. Er hat den Wortlaut des vom Landtag zu fassenden Beschlusses und einen Vorschlag auf Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß zu enthalten. Der Antrag muß die Unterschrift des Antragstellers und mindestens eines weiteren Mitgliedes des Landtages tragen. Er ist dem Präsidenten in einer Sitzung des Landtages zu übergeben.

(3) Die Namen der Antragsteller, der Wortlautdie Überschrift des vom Landtag zu fassenden Beschlusses und der Vorschlag auf Zuweisung an einen bestimmten Ausschuß sind bei der Mitteilung des Einlaufes zu verlesen.

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