§ 18a K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom jeweils befasstenzuständigen Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

(2) Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Abs. 1 vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz durchzuführen.

Stand vor dem 17.02.2022

In Kraft vom 01.04.2018 bis 17.02.2022

(1) Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom jeweils befasstenzuständigen Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden.

(2) Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Abs. 1 vor, mit dem der Zugang zu einem landesgesetzlich geregelten Beruf oder dessen Ausübung beschränkt wird, hat das Landtagsamt aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der §§ 24 und 25 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz durchzuführen.

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