§ 47 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Landesbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 8 Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.

(4) Hat der Landesbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Bei teilzeitbeschäftigten Landesbediensteten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(6) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG oder die Aufnahme des Beamten in eine Pensionskasse nach § 41 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG oder der Aufnahme in eine Pensionskasse gemäß § 41 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt/Aufnahme und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10%

7 bis 8 Jahre

20%

6 bis 7 Jahre

30%

5 bis 6 Jahre

40%

4 bis 5 Jahre

50%

3 bis 4 Jahre

60%

2 bis 3 Jahre

70%

1 bis 2 Jahre

80%

bis zu 1 Jahr

90%

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021

(1) Dem Landesbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 8 Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.

(4) Hat der Landesbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Bei teilzeitbeschäftigten Landesbediensteten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(6) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG oder die Aufnahme des Beamten in eine Pensionskasse nach § 41 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG oder der Aufnahme in eine Pensionskasse gemäß § 41 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt/Aufnahme und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10%

7 bis 8 Jahre

20%

6 bis 7 Jahre

30%

5 bis 6 Jahre

40%

4 bis 5 Jahre

50%

3 bis 4 Jahre

60%

2 bis 3 Jahre

70%

1 bis 2 Jahre

80%

bis zu 1 Jahr

90%

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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