§ 61a DO 1994

Dienstordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
    2. 2.Ziffer 2der Betreuung seines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
    3. 2.Ziffer 2der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Z 2 bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Ziffer 2, bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
    Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins,, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,
    2. 2.Ziffer 2die anspruchsbegründenden Umstände und
    3. 3.Ziffer 3die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Absatz eins,) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.
  4. (4)Absatz 4Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:Die Pflegefreistellung gemäß Absatz eins, endet vorzeitig:
    1. 1.Ziffer einssoweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
    2. 2.Ziffer 2durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oderdurch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine (Eltern-)Karenz.
  5. (5)Absatz 5Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Absatz eins,) glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
    2. 2.Ziffer 2der Betreuung seines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
    3. 2.Ziffer 2der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Z 2 bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Ziffer 2, bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
    Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins,, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,
    2. 2.Ziffer 2die anspruchsbegründenden Umstände und
    3. 3.Ziffer 3die Angehörigeneigenschaft.
    Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Absatz eins,) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.
  4. (4)Absatz 4Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:Die Pflegefreistellung gemäß Absatz eins, endet vorzeitig:
    1. 1.Ziffer einssoweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
    2. 2.Ziffer 2durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oderdurch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine (Eltern-)Karenz.
  5. (5)Absatz 5Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Absatz eins,) glaubhaft zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten