§ 56 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 56

Anwendbarkeit der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Auf Landesbedienstete gemäßEntfallen (Anm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die nachstehenden Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit folgenden Abweichungen anzuzwenden:)

1.

§ 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

a)

Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

b)

Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.

2.

Im § 22 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes "Überstellung" die Wortfolge "Einreihung in eine andere Funktionslaufbahn".

3.

Im § 31 Abs. 1 Z. 2 tritt an Stelle des Verweises "§ 4 des Gehaltsgesetzes 1956" der Verweis "§ 50 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

4.

§ 44 gilt sinngemäß für Landesbedienstete gemäß Z. 1 lit. a, sofern sie im auswärtigen Baudienst verwendet werden.

5.

In den §§ 19 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b, 21 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z. 2 und 34 Abs. 2 Z. 2, 3 und 4 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 56

Anwendbarkeit der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

Auf Landesbedienstete gemäßEntfallen (Anm: § 2 LGBl. Nr. 81/2002sind die nachstehenden Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit folgenden Abweichungen anzuzwenden:)

1.

§ 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

a)

Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

b)

Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.

2.

Im § 22 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes "Überstellung" die Wortfolge "Einreihung in eine andere Funktionslaufbahn".

3.

Im § 31 Abs. 1 Z. 2 tritt an Stelle des Verweises "§ 4 des Gehaltsgesetzes 1956" der Verweis "§ 50 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001".

4.

§ 44 gilt sinngemäß für Landesbedienstete gemäß Z. 1 lit. a, sofern sie im auswärtigen Baudienst verwendet werden.

5.

In den §§ 19 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b, 21 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z. 2 und 34 Abs. 2 Z. 2, 3 und 4 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

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