§ 35 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
(1) Wer vor dem Untersuchungsausschuß als Zeuge bei seiner Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer vor dem Untersuchungsausschuß eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor dem Untersuchungsausschuß falsch schwört, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.

(3) Wer eine falsche Beweisaussage (Abs. 1 und 2) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen (§ 33 Abs. 4 Z 1) Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war, und wenn er

1.

über sein Recht, die Aussage zu verweigern, nicht ausreichend belehrt worden ist,

2.

den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder

3.

zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.

(4) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(5) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten gewesen wäre, wahrheitsgemäß auszusagen.

(6) Wegen einer nach den Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die falsche Aussage vor der Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.08.2012
(1) Wer vor dem Untersuchungsausschuß als Zeuge bei seiner Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer vor dem Untersuchungsausschuß eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor dem Untersuchungsausschuß falsch schwört, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.

(3) Wer eine falsche Beweisaussage (Abs. 1 und 2) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen (§ 33 Abs. 4 Z 1) Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war, und wenn er

1.

über sein Recht, die Aussage zu verweigern, nicht ausreichend belehrt worden ist,

2.

den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder

3.

zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.

(4) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(5) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten gewesen wäre, wahrheitsgemäß auszusagen.

(6) Wegen einer nach den Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die falsche Aussage vor der Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

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