Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wenn es die Antragsteller eines an den Landtag gerichteten Antrages - bei Regierungsvorlagen zwei Mitglieder des Ausschusses, dem die Regierungsvorlage zugewiesen wurde - im Wege des Landtagsamtes schriftlich verlangen, ist der Obmann des Ausschusses, dem diese Anträge zugewiesen wurden, verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb eines Monats ab dem Einlangen des Verlangens zusammentreten kann. Der Obmann ist verpflichtet, jene Verhandlungsgegenstände, zu deren Behandlung die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Beabsichtigen mindestens zwei Mitglieder eines Ausschusses, dem Ausschuß die Beschlußfassung über einen selbständigen Antrag des Ausschusses (§ 17 Abs. 1) vorzuschlagen, und liegen keine sonstigen Beratungsgegenstände zur Behandlung vor, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Der Ausschuß darf mit Mehrheit beschließen, daß Ausschußsitzungen zur Information seiner Mitglieder auch ohne die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung durchgeführt werden. In diesem Fall ist in der Einladung jedenfalls der Themenbereich anzugeben, über den Informationen eingeholt werden sollen.
(5) In jeder Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste aufzulegen, die von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses zu unterfertigen ist. Diese Liste ist vom Obmann des Ausschusses mit Datum und Unterschrift versehen dem Landtagsamt zu übergeben.
(2) Wenn es die Antragsteller eines an den Landtag gerichteten Antrages - bei Regierungsvorlagen zwei Mitglieder des Ausschusses, dem die Regierungsvorlage zugewiesen wurde - im Wege des Landtagsamtes schriftlich verlangen, ist der Obmann des Ausschusses, dem diese Anträge zugewiesen wurden, verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb eines Monats ab dem Einlangen des Verlangens zusammentreten kann. Der Obmann ist verpflichtet, jene Verhandlungsgegenstände, zu deren Behandlung die Durchführung einer Sitzung verlangt wurde, jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Beabsichtigen mindestens zwei Mitglieder eines Ausschusses, dem Ausschuß die Beschlußfassung über einen selbständigen Antrag des Ausschusses (§ 17 Abs. 1) vorzuschlagen, und liegen keine sonstigen Beratungsgegenstände zur Behandlung vor, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Der Ausschuß darf mit Mehrheit beschließen, daß Ausschußsitzungen zur Information seiner Mitglieder auch ohne die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung durchgeführt werden. In diesem Fall ist in der Einladung jedenfalls der Themenbereich anzugeben, über den Informationen eingeholt werden sollen.
(5) In jeder Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste aufzulegen, die von den anwesenden Mitgliedern des Ausschusses zu unterfertigen ist. Diese Liste ist vom Obmann des Ausschusses mit Datum und Unterschrift versehen dem Landtagsamt zu übergeben.