§ 39 K-LTGO Niederschrift

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen sind. Sie sindDie Mitglieder des Landtages können in die Niederschriften im Landtagsamt zur Einsichtnahme für die Abgeordneten aufzulegenWege des Landtagsamtes Einsicht nehmen.

(2) Die Niederschrift hat die Namen aller anwesenden AusschußmitgliederAusschussmitglieder und Mitglieder der Landesregierung, der von ihnen beigezogenen Landesbediensteten und der vom Ausschuss beigezogenen Auskunftspersonen zu enthalten. Ferner hat die Niederschrift die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, und bei mehrstimmig gefaßtengefassten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehörenden Mitglieder des Landtages, stimmen die Mitglieder eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Ausschusses keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und eine auszugsweise Darstellung der Beratungen zu enthalten.

(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung in der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 01.01.1997 bis 29.06.2017

(1) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen sind. Sie sindDie Mitglieder des Landtages können in die Niederschriften im Landtagsamt zur Einsichtnahme für die Abgeordneten aufzulegenWege des Landtagsamtes Einsicht nehmen.

(2) Die Niederschrift hat die Namen aller anwesenden AusschußmitgliederAusschussmitglieder und Mitglieder der Landesregierung, der von ihnen beigezogenen Landesbediensteten und der vom Ausschuss beigezogenen Auskunftspersonen zu enthalten. Ferner hat die Niederschrift die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, und bei mehrstimmig gefaßtengefassten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehörenden Mitglieder des Landtages, stimmen die Mitglieder eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Ausschusses keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und eine auszugsweise Darstellung der Beratungen zu enthalten.

(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung in der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird.

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