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(2) Die Niederschrift hat die Namen aller anwesenden Ausschussmitglieder und Mitglieder der Landesregierung, der von ihnen beigezogenen Landesbediensteten und der vom Ausschuss beigezogenen Auskunftspersonen zu enthalten. Ferner hat die Niederschrift die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei mehrstimmig gefassten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehörenden Mitglieder des Landtages, stimmen die Mitglieder eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Ausschusses keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und eine auszugsweise Darstellung der Beratungen zu enthalten.
(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung in der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird.
(2) Die Niederschrift hat die Namen aller anwesenden Ausschussmitglieder und Mitglieder der Landesregierung, der von ihnen beigezogenen Landesbediensteten und der vom Ausschuss beigezogenen Auskunftspersonen zu enthalten. Ferner hat die Niederschrift die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei mehrstimmig gefassten Beschlüssen das Abstimmungsverhalten der einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehörenden Mitglieder des Landtages, stimmen die Mitglieder eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft nicht einheitlich ab oder gehört ein Mitglied des Ausschusses keinem Klub oder keiner Interessengemeinschaft an, auch das Abstimmungsverhalten dieser Mitglieder, und eine auszugsweise Darstellung der Beratungen zu enthalten.
(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung in der auf die Fertigstellung folgenden Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird.