§ 68a DO 1994 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig ist oder

2.

das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.

(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.

(3a) Eine Versetzung in den Ruhestand aus dem Grunde des Abs. 1 Z 1 kann, auch wenn der Beamte innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes nach Abs. 3 keine Dienstleistungen im Ausmaß von zumindest vier zusammenhängenden Wochen erbracht hat, unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlich geleisteten Dienste innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes angenommen werden kann, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen PersonalkommissionZustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1 wegen zu erwartender mehr als einjähriger Dienstunfähigkeit ist erst zu verfügen, wenn der Beamte innerhalb der ihm von der zuständigen Personaldienststelle gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den Ruhestand gemäßentfällt; § 68b Abs. 1 Z 2 LGBl. Nr. 33/2017angesucht hat. vom 11.12.2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1.

dauernd dienstunfähig ist oder

2.

das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.

(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.

(3a) Eine Versetzung in den Ruhestand aus dem Grunde des Abs. 1 Z 1 kann, auch wenn der Beamte innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes nach Abs. 3 keine Dienstleistungen im Ausmaß von zumindest vier zusammenhängenden Wochen erbracht hat, unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlich geleisteten Dienste innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes angenommen werden kann, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen PersonalkommissionZustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1 wegen zu erwartender mehr als einjähriger Dienstunfähigkeit ist erst zu verfügen, wenn der Beamte innerhalb der ihm von der zuständigen Personaldienststelle gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den Ruhestand gemäßentfällt; § 68b Abs. 1 Z 2 LGBl. Nr. 33/2017angesucht hat. vom 11.12.2017

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