§ 71 DO 1994 Auflösung des Dienstverhältnisses

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsvon Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 1),von Gesetzes wegen (Paragraph 33, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2durch Kündigung (§ 72),durch Kündigung (Paragraph 72,),
    3. 3.Ziffer 3durch Austritt (§ 73),durch Austritt (Paragraph 73,),
    4. 4.Ziffer 4durch Entlassung (§ 74),durch Entlassung (Paragraph 74,),
    5. 5.Ziffer 5durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
    6. 6.Ziffer 6durch Tod.
  2. (2)Absatz 2Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.

Stand vor dem 15.05.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.05.2025
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsvon Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 1),von Gesetzes wegen (Paragraph 33, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2durch Kündigung (§ 72),durch Kündigung (Paragraph 72,),
    3. 3.Ziffer 3durch Austritt (§ 73),durch Austritt (Paragraph 73,),
    4. 4.Ziffer 4durch Entlassung (§ 74),durch Entlassung (Paragraph 74,),
    5. 5.Ziffer 5durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
    6. 6.Ziffer 6durch Tod.
  2. (2)Absatz 2Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.

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