§ 60 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die zweiteVerhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung vongrundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.

(2) Bei umfangreichen Anträgen, insbesondere bei Gesetzesvorschlägen und die des Entwurfsbeim Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages ist, kann die Debatte in die eine Beratung über den Antrag als Ganzes (Generaldebatte) und in die eine Beratung und Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte zu teilen) geteilt werden.

(2) Der Präsident hat zu entscheiden, ob bei anderen Beratungsgegenständen ebenfalls eine Teilung stattfindet. Wird gegen seine Entscheidung eine Einwendung erhoben, soLandtag entscheidet der Landtag ohne Debattedarüber auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages.

(3) Findet eine Generaldebatte statt, so ist an ihrem Schluß abzustimmen, obWährend der Landtag inDebatte, im Fall der Teilung der Debatte nur während der Spezialdebatte (§ 61), können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Spezialdebatte einzugehen gewilltDebatte eröffnet ist, gestellt werden.

(4) Wird das Eingehen inAbänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen. Sie müssen einschließlich des Antragstellers von mindestens vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt sein. Diese Anträge sind von einem der unterfertigten Mitglieder des Landtages zu verlesen; auf Anordnung des Präsidenten kann die Spezialdebatte abgelehnt, so giltVerlesung auch der Antrag als abgelehntdurch den Schriftführer erfolgen.

(5) Ablehnende Anträge sind unzulässig.

(6) Während der Debatte, in Fall der Teilung der Debatte in der Generaldebatte und der Spezialdebatte, kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder der Antrag auf Rückverweisung des Antrages an den AusschußAusschuss gestellt werden. Die BeschlußfassungBeschlussfassung über solche Anträge hat am SchlußSchluss der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte am Schluss der Generaldebatte und jedes Abschnitts der Spezialdebatte, zu erfolgen. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so ist die Verhandlung über den Antrag erledigt und gilt der Antrag als abgelehnt.

(67) Der Landtag kann beschließen, daßdass zur sofortigen Beratung von an den AusschußAusschuss rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.

(78) Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den AusschußAusschuss eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen AusschußberatungAusschussberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.2021

(1) Die zweiteVerhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung vongrundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.

(2) Bei umfangreichen Anträgen, insbesondere bei Gesetzesvorschlägen und die des Entwurfsbeim Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages ist, kann die Debatte in die eine Beratung über den Antrag als Ganzes (Generaldebatte) und in die eine Beratung und Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte zu teilen) geteilt werden.

(2) Der Präsident hat zu entscheiden, ob bei anderen Beratungsgegenständen ebenfalls eine Teilung stattfindet. Wird gegen seine Entscheidung eine Einwendung erhoben, soLandtag entscheidet der Landtag ohne Debattedarüber auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages.

(3) Findet eine Generaldebatte statt, so ist an ihrem Schluß abzustimmen, obWährend der Landtag inDebatte, im Fall der Teilung der Debatte nur während der Spezialdebatte (§ 61), können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Spezialdebatte einzugehen gewilltDebatte eröffnet ist, gestellt werden.

(4) Wird das Eingehen inAbänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen. Sie müssen einschließlich des Antragstellers von mindestens vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt sein. Diese Anträge sind von einem der unterfertigten Mitglieder des Landtages zu verlesen; auf Anordnung des Präsidenten kann die Spezialdebatte abgelehnt, so giltVerlesung auch der Antrag als abgelehntdurch den Schriftführer erfolgen.

(5) Ablehnende Anträge sind unzulässig.

(6) Während der Debatte, in Fall der Teilung der Debatte in der Generaldebatte und der Spezialdebatte, kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder der Antrag auf Rückverweisung des Antrages an den AusschußAusschuss gestellt werden. Die BeschlußfassungBeschlussfassung über solche Anträge hat am SchlußSchluss der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte am Schluss der Generaldebatte und jedes Abschnitts der Spezialdebatte, zu erfolgen. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so ist die Verhandlung über den Antrag erledigt und gilt der Antrag als abgelehnt.

(67) Der Landtag kann beschließen, daßdass zur sofortigen Beratung von an den AusschußAusschuss rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.

(78) Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den AusschußAusschuss eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen AusschußberatungAusschussberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten