§ 60 K-LTGO Debatte und Teilung der Debatte

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.

(2) Bei umfangreichen Anträgen, insbesondere bei Gesetzesvorschlägen und beim Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages, kann die Debatte in eine Beratung über den Antrag als Ganzes (Generaldebatte) und eine Beratung und Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte) geteilt werden. Der Landtag entscheidet darüber auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages.

(3) Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte nur während der Spezialdebatte (§ 61), können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.

(4) Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen. Sie müssen einschließlich des Antragstellers von mindestens vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt sein. Diese Anträge sind von einem der unterfertigten Mitglieder des Landtages zu verlesen; auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch den Schriftführer erfolgen.

(5) Ablehnende Anträge sind unzulässig.

(6) Während der Debatte, in Fall der Teilung der Debatte in der Generaldebatte und der Spezialdebatte, kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder der Antrag auf Rückverweisung des Antrages an den Ausschuss gestellt werden. Die Beschlussfassung über solche Anträge hat am Schluss der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte am Schluss der Generaldebatte und jedes Abschnitts der Spezialdebatte, zu erfolgen. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so ist die Verhandlung über den Antrag erledigt und gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Der Landtag kann beschließen, dass zur sofortigen Beratung von an den Ausschuss rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.

(8) Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den Ausschuss eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen Ausschussberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.

  1. (1)Absatz einsDie Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.
  2. (2)Absatz 2Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages beschließen, dass die Debatte in eine Beratung über den Antrag als Ganzes (Generaldebatte) und eine Beratung und Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte) geteilt wird.
  3. (3)Absatz 3Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte bis zum Schluss der Spezialdebatte (§ 61) über den betreffenden Teil des Antrages, können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte bis zum Schluss der Spezialdebatte (Paragraph 61,) über den betreffenden Teil des Antrages, können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von ihm nach § 20 Abs. 1 letzter Satz verteilen zu lassen. Solche Anträge müssen von mindestens vier Mitgliedern des Landtages einschließlich des Antragstellers unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn ein Antrag nicht von vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Handerheben oder durch Aufstehen. Wenn dies von einem sonstigen Mitglied des Landtages verlangt wird, sind diese Anträge von einem unterfertigten oder unterstützenden Mitglied des Landtages oder nach Anordnung des Präsidenten durch den Schriftführer zu verlesen.Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von ihm nach Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz verteilen zu lassen. Solche Anträge müssen von mindestens vier Mitgliedern des Landtages einschließlich des Antragstellers unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn ein Antrag nicht von vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Handerheben oder durch Aufstehen. Wenn dies von einem sonstigen Mitglied des Landtages verlangt wird, sind diese Anträge von einem unterfertigten oder unterstützenden Mitglied des Landtages oder nach Anordnung des Präsidenten durch den Schriftführer zu verlesen.
  5. (5)Absatz 5Ablehnende Anträge sind unzulässig.
  6. (6)Absatz 6Während der Debatte, in Fall der Teilung der Debatte in der Generaldebatte und der Spezialdebatte, kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder der Antrag auf Rückverweisung des Antrages an den Ausschuss gestellt werden. Die Beschlussfassung über solche Anträge hat am Schluss der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte am Schluss der Generaldebatte und jedes Abschnitts der Spezialdebatte, zu erfolgen. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so ist die Verhandlung über den Antrag erledigt und gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. (7)Absatz 7Der Landtag kann beschließen, dass zur sofortigen Beratung von an den Ausschuss rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.
  8. (8)Absatz 8Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den Ausschuss eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen Ausschussberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2025
(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.

(2) Bei umfangreichen Anträgen, insbesondere bei Gesetzesvorschlägen und beim Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages, kann die Debatte in eine Beratung über den Antrag als Ganzes (Generaldebatte) und eine Beratung und Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte) geteilt werden. Der Landtag entscheidet darüber auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages.

(3) Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte nur während der Spezialdebatte (§ 61), können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.

(4) Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen. Sie müssen einschließlich des Antragstellers von mindestens vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt sein. Diese Anträge sind von einem der unterfertigten Mitglieder des Landtages zu verlesen; auf Anordnung des Präsidenten kann die Verlesung auch durch den Schriftführer erfolgen.

(5) Ablehnende Anträge sind unzulässig.

(6) Während der Debatte, in Fall der Teilung der Debatte in der Generaldebatte und der Spezialdebatte, kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder der Antrag auf Rückverweisung des Antrages an den Ausschuss gestellt werden. Die Beschlussfassung über solche Anträge hat am Schluss der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte am Schluss der Generaldebatte und jedes Abschnitts der Spezialdebatte, zu erfolgen. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so ist die Verhandlung über den Antrag erledigt und gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Der Landtag kann beschließen, dass zur sofortigen Beratung von an den Ausschuss rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.

(8) Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den Ausschuss eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen Ausschussberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.

  1. (1)Absatz einsDie Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.
  2. (2)Absatz 2Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages beschließen, dass die Debatte in eine Beratung über den Antrag als Ganzes (Generaldebatte) und eine Beratung und Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte) geteilt wird.
  3. (3)Absatz 3Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte bis zum Schluss der Spezialdebatte (§ 61) über den betreffenden Teil des Antrages, können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte bis zum Schluss der Spezialdebatte (Paragraph 61,) über den betreffenden Teil des Antrages, können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von ihm nach § 20 Abs. 1 letzter Satz verteilen zu lassen. Solche Anträge müssen von mindestens vier Mitgliedern des Landtages einschließlich des Antragstellers unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn ein Antrag nicht von vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Handerheben oder durch Aufstehen. Wenn dies von einem sonstigen Mitglied des Landtages verlangt wird, sind diese Anträge von einem unterfertigten oder unterstützenden Mitglied des Landtages oder nach Anordnung des Präsidenten durch den Schriftführer zu verlesen.Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von ihm nach Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz verteilen zu lassen. Solche Anträge müssen von mindestens vier Mitgliedern des Landtages einschließlich des Antragstellers unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn ein Antrag nicht von vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Handerheben oder durch Aufstehen. Wenn dies von einem sonstigen Mitglied des Landtages verlangt wird, sind diese Anträge von einem unterfertigten oder unterstützenden Mitglied des Landtages oder nach Anordnung des Präsidenten durch den Schriftführer zu verlesen.
  5. (5)Absatz 5Ablehnende Anträge sind unzulässig.
  6. (6)Absatz 6Während der Debatte, in Fall der Teilung der Debatte in der Generaldebatte und der Spezialdebatte, kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder der Antrag auf Rückverweisung des Antrages an den Ausschuss gestellt werden. Die Beschlussfassung über solche Anträge hat am Schluss der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte am Schluss der Generaldebatte und jedes Abschnitts der Spezialdebatte, zu erfolgen. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so ist die Verhandlung über den Antrag erledigt und gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. (7)Absatz 7Der Landtag kann beschließen, dass zur sofortigen Beratung von an den Ausschuss rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.
  8. (8)Absatz 8Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den Ausschuss eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen Ausschussberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.

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