§ 63 K-LTGO Dritte Lesung

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
§ 63

Dritte Lesung

(1) Die dritte Lesung ist die Abstimmung über einen vom Landtag in zweiter Lesung angenommenen Antrag im ganzen.

(2) In die dritte Lesung gelangen nur Gesetzesvorschläge und der VoranschlagEntwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages.

(3) Die dritte Lesung ist im unmittelbaren Anschluß an die zweite Lesung vorzunehmen. Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag jedoch beschließen, daß die dritte Lesung erst in der nächsten Sitzung vorzunehmen ist.

(4) Bei der dritten Lesung können nur Anträge auf Rückverweisung an den Ausschuß, auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß, auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden. Ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.

(5) Eine Debatte über Anträge bei der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Landtag im einzelnen Falle beschließt.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018
§ 63

Dritte Lesung

(1) Die dritte Lesung ist die Abstimmung über einen vom Landtag in zweiter Lesung angenommenen Antrag im ganzen.

(2) In die dritte Lesung gelangen nur Gesetzesvorschläge und der VoranschlagEntwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages.

(3) Die dritte Lesung ist im unmittelbaren Anschluß an die zweite Lesung vorzunehmen. Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag jedoch beschließen, daß die dritte Lesung erst in der nächsten Sitzung vorzunehmen ist.

(4) Bei der dritten Lesung können nur Anträge auf Rückverweisung an den Ausschuß, auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß, auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden. Ferner können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.

(5) Eine Debatte über Anträge bei der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Landtag im einzelnen Falle beschließt.

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