§ 64 K-LTGO

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 64

Anträge zur Geschäftsbehandlung

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs 1. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs 3. 4), Anträge über die Zulässigkeitauf Abhaltung einer späteren Einbringung einer Dringlichkeitsanfrageparlamentarischen Enquete (§ 24 Abs 1§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs 6. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung (§ 46 Abs. 3), der Antrag auf Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2), auf Übergang zur Tagesordnung (§§ 60 Abs 5 und 61 Abs 8), auf Abstandnahme von der Verlesung eines Gesetzesvorschlages (§ 61 Abs 4§ 60 Abs. 6), auf Vertagung der SpezialdebatteDebatte (§ 61 Abs 8§ 60 Abs. 6), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den AusschußAusschuss (§§ 60 Abs 6 und 61 Abs 8§ 60 Abs. 6), auf SchlußSchluss der Debatte (§ 62), auf Verschiebung der dritten Lesung (§ 63 Abs. 3), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (§ 66 Abs 3§ 66 Abs. 3), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (§ 66 Abs. 5), auf Verschiebung einer Abstimmung (§ 66 Abs. 8), Anträge, daßdass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (§§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2), Anträge, daßdass der Ordnungsruf zu erteilen ist (§ 79 Abs. 3).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2021
§ 64

Anträge zur Geschäftsbehandlung

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs 1. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs 3. 4), Anträge über die Zulässigkeitauf Abhaltung einer späteren Einbringung einer Dringlichkeitsanfrageparlamentarischen Enquete (§ 24 Abs 1§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der BeschlußfähigkeitBeschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs 6. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung (§ 46 Abs. 3), der Antrag auf Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2), auf Übergang zur Tagesordnung (§§ 60 Abs 5 und 61 Abs 8), auf Abstandnahme von der Verlesung eines Gesetzesvorschlages (§ 61 Abs 4§ 60 Abs. 6), auf Vertagung der SpezialdebatteDebatte (§ 61 Abs 8§ 60 Abs. 6), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den AusschußAusschuss (§§ 60 Abs 6 und 61 Abs 8§ 60 Abs. 6), auf SchlußSchluss der Debatte (§ 62), auf Verschiebung der dritten Lesung (§ 63 Abs. 3), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (§ 66 Abs 3§ 66 Abs. 3), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (§ 66 Abs. 5), auf Verschiebung einer Abstimmung (§ 66 Abs. 8), Anträge, daßdass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (§§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2), Anträge, daßdass der Ordnungsruf zu erteilen ist (§ 79 Abs. 3).

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