§ 64 K-LTGO Anträge zur Geschäftsbehandlung

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs. 4), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung (§ 46 Abs. 3), der Antrag auf Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2), auf Übergang zur Tagesordnung (§ 60 Abs. 6), auf Vertagung der Debatte (§ 60 Abs. 6), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den Ausschuss (§ 60 Abs. 6), auf Schluss der Debatte (§ 62), auf Verschiebung der dritten Lesung (§ 63 Abs. 3), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (§ 66 Abs. 3), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (§ 66 Abs. 5), auf Verschiebung einer Abstimmung (§ 66 Abs. 8), Anträge, dass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (§§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2), Anträge, dass der Ordnungsruf zu erteilen ist (§ 79 Abs. 3).

  1. (1)Absatz einsAnträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs. 4), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung oder auf Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung (§ 46 Abs. 3), der Antrag auf Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2), auf Übergang zur Tagesordnung (§ 60 Abs. 6), auf Vertagung der Debatte (§ 60 Abs. 6), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den Ausschuss (§ 60 Abs. 6), auf Schluss der Debatte (§ 62), auf Verschiebung der dritten Lesung (§ 63 Abs. 3), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (§ 66 Abs. 3), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (§ 66 Abs. 5), auf Verschiebung einer Abstimmung (§ 66 Abs. 8), Anträge, dass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (§§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2), Anträge, dass der Ordnungsruf zu erteilen ist (§ 79 Abs. 3).Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (Paragraph 17, Absatz 2,), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (Paragraph 19, Absatz 3,), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (Paragraph 19, Absatz 4,), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Paragraph 27 c, Absatz eins,), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (Paragraph 46, Absatz 2,), auf Unterbrechung der Sitzung (Paragraph 60, Absatz 7,), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung oder auf Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung (Paragraph 46, Absatz 3,), der Antrag auf Teilung der Debatte (Paragraph 60, Absatz 2,), auf Übergang zur Tagesordnung (Paragraph 60, Absatz 6,), auf Vertagung der Debatte (Paragraph 60, Absatz 6,), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den Ausschuss (Paragraph 60, Absatz 6,), auf Schluss der Debatte (Paragraph 62,), auf Verschiebung der dritten Lesung (Paragraph 63, Absatz 3,), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (Paragraph 66, Absatz 3,), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (Paragraph 66, Absatz 5,), auf Verschiebung einer Abstimmung (Paragraph 66, Absatz 8,), Anträge, dass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (Paragraphen 78, Absatz 3 und 79 Absatz 2,), Anträge, dass der Ordnungsruf zu erteilen ist (Paragraph 79, Absatz 3,).

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2025
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs. 4), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung (§ 46 Abs. 3), der Antrag auf Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2), auf Übergang zur Tagesordnung (§ 60 Abs. 6), auf Vertagung der Debatte (§ 60 Abs. 6), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den Ausschuss (§ 60 Abs. 6), auf Schluss der Debatte (§ 62), auf Verschiebung der dritten Lesung (§ 63 Abs. 3), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (§ 66 Abs. 3), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (§ 66 Abs. 5), auf Verschiebung einer Abstimmung (§ 66 Abs. 8), Anträge, dass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (§§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2), Anträge, dass der Ordnungsruf zu erteilen ist (§ 79 Abs. 3).

  1. (1)Absatz einsAnträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf fünf Minuten nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (§ 17 Abs. 2), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs. 4), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung oder auf Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung (§ 46 Abs. 3), der Antrag auf Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2), auf Übergang zur Tagesordnung (§ 60 Abs. 6), auf Vertagung der Debatte (§ 60 Abs. 6), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den Ausschuss (§ 60 Abs. 6), auf Schluss der Debatte (§ 62), auf Verschiebung der dritten Lesung (§ 63 Abs. 3), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (§ 66 Abs. 3), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (§ 66 Abs. 5), auf Verschiebung einer Abstimmung (§ 66 Abs. 8), Anträge, dass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (§§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 2), Anträge, dass der Ordnungsruf zu erteilen ist (§ 79 Abs. 3).Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf neuerliche Vorberatung der selbständigen Anträge von Ausschüssen (Paragraph 17, Absatz 2,), Anträge über die Zulässigkeit einer späteren Einbringung eines Dringlichkeitsantrages (Paragraph 19, Absatz 3,), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (Paragraph 19, Absatz 4,), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Paragraph 27 c, Absatz eins,), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (Paragraph 46, Absatz 2,), auf Unterbrechung der Sitzung (Paragraph 60, Absatz 7,), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung oder auf Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung (Paragraph 46, Absatz 3,), der Antrag auf Teilung der Debatte (Paragraph 60, Absatz 2,), auf Übergang zur Tagesordnung (Paragraph 60, Absatz 6,), auf Vertagung der Debatte (Paragraph 60, Absatz 6,), auf Rückverweisung eines Beratungsgegenstandes an den Ausschuss (Paragraph 60, Absatz 6,), auf Schluss der Debatte (Paragraph 62,), auf Verschiebung der dritten Lesung (Paragraph 63, Absatz 3,), auf Änderung der Fassung der Fragen oder der Anordnung der Abstimmung (Paragraph 66, Absatz 3,), auf Entfall der Abstimmung über Zusatzanträge (Paragraph 66, Absatz 5,), auf Verschiebung einer Abstimmung (Paragraph 66, Absatz 8,), Anträge, dass ein Redner, dem das Wort entzogen wurde, dennoch gehört werden soll (Paragraphen 78, Absatz 3 und 79 Absatz 2,), Anträge, dass der Ordnungsruf zu erteilen ist (Paragraph 79, Absatz 3,).

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