§ 2 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beamte im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem oö. Gemeindeverband stehen.

(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:

1.

Oö. Landes-Gehaltsgesetz, mit Ausnahme dessen §§ 33, 38, 39, 40, 72, 73 und 74;

2.

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;

3.

Oö. Nebengebührenzulagengesetz;

4.

Oö. Mutterschutzgesetz;

5.

Oö. Väter-Karenzgesetz;

6.

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;

7.

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (1. Abschnitt des 3. Hauptstücks).

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 100/2011, 87/2016)

(2a) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten ist § 7a § 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten des Wachdienstes sind - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen – die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der Bundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(4) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Kinderbetreuungsdienstes ist Abs. 2 anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 19/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.07.2021
(1) Beamte im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem oö. Gemeindeverband stehen.

(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:

1.

Oö. Landes-Gehaltsgesetz, mit Ausnahme dessen §§ 33, 38, 39, 40, 72, 73 und 74;

2.

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;

3.

Oö. Nebengebührenzulagengesetz;

4.

Oö. Mutterschutzgesetz;

5.

Oö. Väter-Karenzgesetz;

6.

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;

7.

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (1. Abschnitt des 3. Hauptstücks).

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 100/2011, 87/2016)

(2a) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten ist § 7a § 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten des Wachdienstes sind - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen – die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der Bundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(4) Auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Kinderbetreuungsdienstes ist Abs. 2 anzuwenden, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 19/2014)

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