§ 68 K-LTGO Geheime Abstimmung

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages kann der Landtag ohne Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Vor jeder geheimen Abstimmung sind den anwesenden Mitgliedern des Landtages gleiche Stimmzettel, die mit “Ja” und “Nein” versehen sein müssen, sowie gleiche Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung zum Antrag ist durch Ankreuzen des Wortes “Ja” zum Ausdruck zu bringen.

(2) Bei der geheimen Abstimmung sind die Mitglieder des Landtages zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in eine Urne zu legen. Wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Stimmrecht nicht mehr Gebrauch machen.

(3) Als für den Antrag abgegeben sind jene Stimmen zu werten, die unzweideutig die Zustimmung zum Ausdruck bringen.

(4) Von jedem Klub ist das jüngste anwesende Mitglied des Landtages zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung berufen. Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

(1) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Landtages kann der Landtag ohne Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Vor jeder geheimen Abstimmung sind den anwesenden Mitgliedern des Landtages gleiche Stimmzettel, die mit “Ja” und “Nein” versehen sein müssen, sowie gleiche Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Zustimmung zum Antrag ist durch Ankreuzen des Wortes “Ja” zum Ausdruck zu bringen.

(2) Bei der geheimen Abstimmung sind die Mitglieder des Landtages zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in eine Urne zu legen. Wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Stimmrecht nicht mehr Gebrauch machen.

(3) Als für den Antrag abgegeben sind jene Stimmen zu werten, die unzweideutig die Zustimmung zum Ausdruck bringen.

(4) Von jedem Klub ist das jüngste anwesende Mitglied des Landtages zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung berufen. Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen.

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