§ 72 K-LTGO Wahlvorschläge

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Wahlen haben auf Grund von Wahlvorschlägen zu erfolgen.

(2) Bei Mehrheitswahlen - ausgenommen bei der Wahl des Landeshauptmannes und bei der Wahl der beiden Landeshauptmann-Stellvertreter, sofern sie in gleicher Weise wie die Wahl des Landeshauptmannes erfolgt - hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen. Bei der Wahl des Landeshauptmannes und bei der in gleicher Weise erfolgenden Wahl der beiden Stellvertreter haben das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages nur die im Landtag vertretenen Parteien, denen auch das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung nach dem Verhältniswahlrecht zukommt; ein solcher Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien unterschrieben sein und muß die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird. Wird die Zustimmung zur Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag erteilt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig (Art. 49 Abs. 1 K-LVG).

(3) Bei Verhältniswahlen richtet sich das Recht einer im Landtag vertretenen Partei auf Erstattung von Wahlvorschlägen nach der ihr zustehenden Zahl von zu vergebenden Mandaten. Diese sind nach den bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu ermitteln (d'Hondt'sches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.

(4) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an zu wählenden Personen nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden.

(3) Bei Mehrheitswahlen, ausgenommen bei Wahlen nach Abs. 4 bis 6, hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen.

(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung erfolgt aufgrund eines Gesamtwahlvorschlages, der so viele Personen enthalten muss, wie die Landesregierung Mitglieder und Ersatzmitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und je eine weitere der vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das Amt des ersten und des zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters zu bezeichnen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied der Landesregierung ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Das Recht, Gesamtwahlvorschläge einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien. Der Gesamtwahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der ihn einbringenden Parteien unterschrieben sein.

(5) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Funktionsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlages jener im Landtag vertretenen Parteien erfolgen, auf deren Vorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde.

(6) Bei einer Wahl nach dem vorzeitigen Ende des Amtes eines Mitgliedes der Landesregierung (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) hat der Wahlvorschlag so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der erste oder der zweite Landeshauptmann-Stellvertreter zu wählen, sind die vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das jeweilige Amt zu bezeichnen. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, hat jede der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde. Hat das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig geendet, ist Abs. 4 anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

(1) Wahlen haben auf Grund von Wahlvorschlägen zu erfolgen.

(2) Bei Mehrheitswahlen - ausgenommen bei der Wahl des Landeshauptmannes und bei der Wahl der beiden Landeshauptmann-Stellvertreter, sofern sie in gleicher Weise wie die Wahl des Landeshauptmannes erfolgt - hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen. Bei der Wahl des Landeshauptmannes und bei der in gleicher Weise erfolgenden Wahl der beiden Stellvertreter haben das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages nur die im Landtag vertretenen Parteien, denen auch das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung nach dem Verhältniswahlrecht zukommt; ein solcher Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien unterschrieben sein und muß die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird. Wird die Zustimmung zur Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag erteilt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig (Art. 49 Abs. 1 K-LVG).

(3) Bei Verhältniswahlen richtet sich das Recht einer im Landtag vertretenen Partei auf Erstattung von Wahlvorschlägen nach der ihr zustehenden Zahl von zu vergebenden Mandaten. Diese sind nach den bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu ermitteln (d'Hondt'sches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.

(4) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an zu wählenden Personen nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden.

(3) Bei Mehrheitswahlen, ausgenommen bei Wahlen nach Abs. 4 bis 6, hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen.

(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung erfolgt aufgrund eines Gesamtwahlvorschlages, der so viele Personen enthalten muss, wie die Landesregierung Mitglieder und Ersatzmitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und je eine weitere der vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das Amt des ersten und des zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters zu bezeichnen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied der Landesregierung ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Das Recht, Gesamtwahlvorschläge einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien. Der Gesamtwahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der ihn einbringenden Parteien unterschrieben sein.

(5) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Funktionsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlages jener im Landtag vertretenen Parteien erfolgen, auf deren Vorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde.

(6) Bei einer Wahl nach dem vorzeitigen Ende des Amtes eines Mitgliedes der Landesregierung (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) hat der Wahlvorschlag so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der erste oder der zweite Landeshauptmann-Stellvertreter zu wählen, sind die vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das jeweilige Amt zu bezeichnen. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, hat jede der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde. Hat das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig geendet, ist Abs. 4 anzuwenden.

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