§ 74 K-LTGO Stimmzettel

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Wahlen - ausgenommen Wahlen nach § 29 Abs. 3 - sind mit Stimmzetteln vorzunehmen, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat.

(2) Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern des Landtages gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel haben die Worte „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten.

(3) Bei der Wahl sind die Mitglieder des Landtages zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in einedie Urne zu legen; wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Wahlrecht nicht mehr Gebrauch machen.

(4) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden deutlich zu erkennen ist. Leere Stimmzettel sind ungültig. Streichungen, Hervorhebungen und andere Anmerkungen gelten als nicht beigefügt.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

(1) Wahlen - ausgenommen Wahlen nach § 29 Abs. 3 - sind mit Stimmzetteln vorzunehmen, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat.

(2) Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern des Landtages gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel haben die Worte „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten.

(3) Bei der Wahl sind die Mitglieder des Landtages zur Stimmabgabe namentlich aufzurufen. Die Umschläge sind in einedie Urne zu legen; wer bei Namensaufruf nicht anwesend ist, darf nachträglich von seinem Wahlrecht nicht mehr Gebrauch machen.

(4) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden deutlich zu erkennen ist. Leere Stimmzettel sind ungültig. Streichungen, Hervorhebungen und andere Anmerkungen gelten als nicht beigefügt.

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