§ 4 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 4

Anpassung von Beträgen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, und den Dienstgebervertretern zu erhöhen. Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung, hat die Landesregierung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Landesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darfGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Gleiches gilt für die Erhöhung der Bezüge, Gehälter und sonstigen Geldbeträge, die den Gemeindebediensteten auf Grund besonderer landesgesetzlicher Vorschriften (§ 81) gebühren. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 4

Anpassung von Beträgen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, und den Dienstgebervertretern zu erhöhen. Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung, hat die Landesregierung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Landesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darfGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Gleiches gilt für die Erhöhung der Bezüge, Gehälter und sonstigen Geldbeträge, die den Gemeindebediensteten auf Grund besonderer landesgesetzlicher Vorschriften (§ 81) gebühren. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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