§ 5 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Gemeinde (dem Gemeindeverband), der von einer oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren Personen besetzt wird, um die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) obliegenden Aufgaben durchzuführen§ 5 . (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

(2) Dienstposten sind für Beamte und Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete einzurichtenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Alle Dienstposten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 19/2014)

(3) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.

(4) Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:

1.

der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis VIII;

2.

der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen II bis VII;

3.

der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V;

4.

der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;

5.

der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III;

6.

der Verwendungsgruppe W2 (dienstführende Wachebeamte) die Dienstklassen III bis V;

7.

der Verwendungsgruppe W2 (Grundstufe) die Dienstklassen III bis IV;

8.

der Verwendungsgruppe W3 (zugeteilte Wachebeamte) die Dienstklasse III;

9.

der Verwendungsgruppe L2b1 bzw. L3 (Dienst der Kindergärtnerinnen und Horterzieher) die Gehaltsstufen 1 bis 17;

10.

der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen I bis IV;

11.

der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen I bis IV;

12.

der Verwendungsgruppe P3 die Dienstklassen I bis III;

13.

der Verwendungsgruppe P4 die Dienstklassen I bis III;

14.

der Verwendungsgruppe P5 die Dienstklassen I bis III.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Abs. 4 zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Gemeinde (dem Gemeindeverband), der von einer oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren Personen besetzt wird, um die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) obliegenden Aufgaben durchzuführen§ 5 . (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

(2) Dienstposten sind für Beamte und Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete einzurichtenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Alle Dienstposten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 19/2014)

(3) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.

(4) Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:

1.

der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis VIII;

2.

der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen II bis VII;

3.

der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V;

4.

der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;

5.

der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III;

6.

der Verwendungsgruppe W2 (dienstführende Wachebeamte) die Dienstklassen III bis V;

7.

der Verwendungsgruppe W2 (Grundstufe) die Dienstklassen III bis IV;

8.

der Verwendungsgruppe W3 (zugeteilte Wachebeamte) die Dienstklasse III;

9.

der Verwendungsgruppe L2b1 bzw. L3 (Dienst der Kindergärtnerinnen und Horterzieher) die Gehaltsstufen 1 bis 17;

10.

der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen I bis IV;

11.

der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen I bis IV;

12.

der Verwendungsgruppe P3 die Dienstklassen I bis III;

13.

der Verwendungsgruppe P4 die Dienstklassen I bis III;

14.

der Verwendungsgruppe P5 die Dienstklassen I bis III.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Abs. 4 zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten