§ 9 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 9

Bewerbung; Vertraulichkeit

(1) Die Bewerber haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst (in den Dienst eines Gemeindeverbands) oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zuGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Bewerber sind, wenn sie die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken. Vorgemerkte Bewerber sind in ein Objektivierungsverfahren einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluss des Objektivierungsverfahrens, in das der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung ist zulässig. Wenn eine neuerliche Vormerkung erfolgt, sind die Bewerber hievon zu verständigen.

(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 9

Bewerbung; Vertraulichkeit

(1) Die Bewerber haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst (in den Dienst eines Gemeindeverbands) oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zuGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Bewerber sind, wenn sie die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken. Vorgemerkte Bewerber sind in ein Objektivierungsverfahren einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluss des Objektivierungsverfahrens, in das der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung ist zulässig. Wenn eine neuerliche Vormerkung erfolgt, sind die Bewerber hievon zu verständigen.

(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

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