§ 5 K-LRHG

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes für Landesbeamte, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Disziplinarrecht, gelten auch für den Leiter des Landesrechnungshofes, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist mit dem Antritt seines Amtes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) Dem Leiter des Landesrechnungshofes steht ein Urlaubsanspruch wie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zu. Der Antritt und die Beendigung eines Urlaubes sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt ein Gehalt zuzüglich der Sonderzahlungen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem der Leiter des Landesrechnungshofes sein Amt antritt und endet mit Ablauf des Monats, in dem sein Amt endet.

(5) Das Gehalt des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt für die Dauer seiner Verwendung 100 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich der Sonderzahlungen. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren ist für die Berechnung des Gehaltes die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX maßgeblich.

(6) Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt überdies monatlich

a)

eine Verwendungszulage in der Höhe von 15 v. H. und

b)

eine Pauschalvergütung für Dienstreisen im Bundesgebiet in der Höhe von 15 v. H. des jeweiligen monatlichen Gehaltes. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(7) Wird ein Landesbediensteter oder ein Bediensteter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofes bestellt, so erleidet er in seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ein Bediensteter - ausgenommen ein Landesbediensteter - ist für die Dauer seiner Funktion als Leiter des Landesrechnungshofes außer Dienst zu stellen. Sein Diensteinkommen wird jedoch, solange er ein Gehalt nach Abs. 5 zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nach Abs. 6 bezieht, soweit stillgelegt, als es die Höhe des Gehaltes zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nicht übersteigt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.

(8) Wird ein Bediensteter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, dessen Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofes bestellt, verringert sich das Gehalt nach Abs. 5 zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nach Abs. 6 um sein Nettodiensteinkommen (um seinen Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß), soweit nicht in den für ihn geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- oder Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß er ein Gehalt nach Abs. 5 zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nach Abs. 6 erhält. Unter dem Nettodiensteinkommen (dem Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 01.01.1997 bis 03.12.2012
(1) Die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes für Landesbeamte, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Disziplinarrecht, gelten auch für den Leiter des Landesrechnungshofes, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist mit dem Antritt seines Amtes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) Dem Leiter des Landesrechnungshofes steht ein Urlaubsanspruch wie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zu. Der Antritt und die Beendigung eines Urlaubes sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt ein Gehalt zuzüglich der Sonderzahlungen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem der Leiter des Landesrechnungshofes sein Amt antritt und endet mit Ablauf des Monats, in dem sein Amt endet.

(5) Das Gehalt des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt für die Dauer seiner Verwendung 100 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich der Sonderzahlungen. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren ist für die Berechnung des Gehaltes die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX maßgeblich.

(6) Dem Leiter des Landesrechnungshofes gebührt überdies monatlich

a)

eine Verwendungszulage in der Höhe von 15 v. H. und

b)

eine Pauschalvergütung für Dienstreisen im Bundesgebiet in der Höhe von 15 v. H. des jeweiligen monatlichen Gehaltes. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(7) Wird ein Landesbediensteter oder ein Bediensteter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofes bestellt, so erleidet er in seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ein Bediensteter - ausgenommen ein Landesbediensteter - ist für die Dauer seiner Funktion als Leiter des Landesrechnungshofes außer Dienst zu stellen. Sein Diensteinkommen wird jedoch, solange er ein Gehalt nach Abs. 5 zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nach Abs. 6 bezieht, soweit stillgelegt, als es die Höhe des Gehaltes zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nicht übersteigt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.

(8) Wird ein Bediensteter einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, dessen Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofes bestellt, verringert sich das Gehalt nach Abs. 5 zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nach Abs. 6 um sein Nettodiensteinkommen (um seinen Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß), soweit nicht in den für ihn geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- oder Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß er ein Gehalt nach Abs. 5 zuzüglich der Aufwandsentschädigung und der Pauschalvergütung nach Abs. 6 erhält. Unter dem Nettodiensteinkommen (dem Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten