§ 8 K-LRHG

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt

a)

die Überprüfung der Gebarung des Landes;

b)

die Überprüfung der Gebarung von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Nationalparkfonds, der Biosphärenparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, des Kärntner Regionalfonds, des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, des Kärntner Gesundheitsfonds, des Kärntner Schulbaufonds, des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, des Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds, der Kärntner Verwaltungsakademie, des Kärntner Landesarchivs, des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Beteiligungsverwaltung; c) die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt;

d)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat;

e)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes;

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen (Art. 70 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 K-LVG);

g)

die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern,

h)

die Überprüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern bestellt sind,

i)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

j)

die Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern,

k)

die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern,

l)

die Überprüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern bestellt sind,

m)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

n)

die Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern.

(2) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 1 lit. c, i und m gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen (Art. 70 Abs. 3 K-LVG).

(3) Die Überprüfung der Gebarung von anderen Unternehmungen als solchen nach Abs.1 lit. c und Abs. 2 kommt dem Landesrechnungshof nur insoweit zu, als eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Vor dem Eingehen von Beteiligungen an anderen Unternehmungen als solchen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 hat sich das Land eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof einräumen zu lassen (Art.41 Abs. 3 K-LVG).

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.04.2018 bis 28.02.2023
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt

a)

die Überprüfung der Gebarung des Landes;

b)

die Überprüfung der Gebarung von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Nationalparkfonds, der Biosphärenparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, des Kärntner Regionalfonds, des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, des Kärntner Gesundheitsfonds, des Kärntner Schulbaufonds, des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, des Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds, der Kärntner Verwaltungsakademie, des Kärntner Landesarchivs, des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Beteiligungsverwaltung; c) die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt;

d)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine Haftung übernommen hat;

e)

die Überprüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes;

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen (Art. 70 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 K-LVG);

g)

die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern,

h)

die Überprüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern bestellt sind,

i)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

j)

die Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern,

k)

die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern,

l)

die Überprüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern bestellt sind,

m)

die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt,

n)

die Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern.

(2) Einer Beteiligung des Landes oder einer Gemeinde an Unternehmungen nach Abs. 1 lit. c, i und m gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen (Art. 70 Abs. 3 K-LVG).

(3) Die Überprüfung der Gebarung von anderen Unternehmungen als solchen nach Abs.1 lit. c und Abs. 2 kommt dem Landesrechnungshof nur insoweit zu, als eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung dem Land eingeräumt oder vorbehalten ist. Vor dem Eingehen von Beteiligungen an anderen Unternehmungen als solchen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 hat sich das Land eine entsprechende Zuständigkeit zur Überprüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof einräumen zu lassen (Art.41 Abs. 3 K-LVG).

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