§ 9 K-LRHG Meinungsverschiedenheiten

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999

Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und der Landesregierung oder einem nach §8 Abs. 1 lit. b bis lit. f in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die ZuständigkeitenZuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfungregeln, so entscheidet auf Antrag der Gebarung regeln, und können diese Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich beigelegt werden, hat der LeiterLandesregierung oder des Landesrechnungshofes dem Präsidentender Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Landtages das Vorliegen einer solchen Meinungsverschiedenheit mitzuteilen. Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Kontrollausschusses davon in KenntnisVerfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu setzenberichten (Art. 70 Abs. 5 K-LVG).

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 01.01.1997 bis 03.12.2012

Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und der Landesregierung oder einem nach §8 Abs. 1 lit. b bis lit. f in Betracht kommenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die ZuständigkeitenZuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfungregeln, so entscheidet auf Antrag der Gebarung regeln, und können diese Meinungsverschiedenheiten nicht einvernehmlich beigelegt werden, hat der LeiterLandesregierung oder des Landesrechnungshofes dem Präsidentender Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Landtages das Vorliegen einer solchen Meinungsverschiedenheit mitzuteilen. Der Präsident des Landtages hat die Mitglieder des Kontrollausschusses davon in KenntnisVerfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu setzenberichten (Art. 70 Abs. 5 K-LVG).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten