§ 112 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

Bei Personen, dieentfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015

1.

am 1. Jänner 1992 oder vor diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer Universitätsklinik, einem klinischen Institut oder einer besonderen Universitätseinrichtung im Sinn des § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, der Universität Wien im Allgemeinen Krankenhaus standen ("Klinikangestellte"),

2.

unmittelbar nach Beendigung des in Z 1 genannten Dienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründeten oder begründen und

3.

in diesem neuen Dienstverhältnis eine gleichartige Tätigkeit wie in dem vorangegangenen Dienstverhältnis ausüben,

ist die Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem in Z 1 genannten Dienstverhältnis einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 gleichzuhalten. § 16 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

Bei Personen, dieentfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015

1.

am 1. Jänner 1992 oder vor diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer Universitätsklinik, einem klinischen Institut oder einer besonderen Universitätseinrichtung im Sinn des § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, der Universität Wien im Allgemeinen Krankenhaus standen ("Klinikangestellte"),

2.

unmittelbar nach Beendigung des in Z 1 genannten Dienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründeten oder begründen und

3.

in diesem neuen Dienstverhältnis eine gleichartige Tätigkeit wie in dem vorangegangenen Dienstverhältnis ausüben,

ist die Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem in Z 1 genannten Dienstverhältnis einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 gleichzuhalten. § 16 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.

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