(1) Die Anstellung wird nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv. Die Probedienstzeit beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.
(2) Voraussetzung für den Eintritt der definitiven Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der gemäß § 7 für die definitive Anstellung vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen). Legt der Beamte die Fachprüfung (Fachprüfungen) erst nach mehr als sechsjähriger Probedienstzeit erfolgreich ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tag der Ablegung der (letzten) Fachprüfung oder, falls der Beamte das 26. Lebensjahr später vollendet, mit diesem Zeitpunkt ein.
(3) Eine Probedienstzeit, die
1. | während des in diesem Gesetz geregelten Kündigungsschutzes, | |||||||||
2. | innerhalb von vier Monaten nach Aufhören des Kündigungsschutzes gemäß Z 1, oder | |||||||||
3. | während eines Karenzurlaubes, der nicht im öffentlichen Interesse erteilt wurde, | |||||||||
ablaufen | würde, endet bei ungekündigtem Dienstverhältnis erst vier Monate nach Enden des Kündigungsschutzes oder des Karenzurlaubes. |
(4) Die Probedienstzeit kann während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz nicht ablaufen.
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