§ 19 K-LRHG Bericht der Landesregierung

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der BehandlungÜbermittlung des Berichtes im Landtagan den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des entsprechenden Berichtes des Landesrechnungshofes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist (Art. 71 Abs. 11 K-LVG).

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 04.12.2012 bis 29.06.2017

Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der BehandlungÜbermittlung des Berichtes im Landtagan den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des entsprechenden Berichtes des Landesrechnungshofes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist (Art. 71 Abs. 11 K-LVG).

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