§ 15 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung)§ 15 . Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nichtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn

1.

ein Dienstposten frei ist,

2.

der (die) Bewerber(in) die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und die besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt,

3.

keine Pragmatisierungshindernisse vorliegen und

4.

das Beschäftigungsausmaß ab der Ernennung mit mindestens 50% des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes unbefristet festgesetzt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 73/2008)

(3) Von mehreren Bewerbern, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist

1.

für den Leiter des Gemeindeamts: der Gemeinderat,

2.

für sonstige Bedienstete einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,

3.

für Bedienstete eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.

(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Der Beamte hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 22) dem Bürgermeister (Verbandsobmann) oder einem von diesem Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung)§ 15 . Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nichtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn

1.

ein Dienstposten frei ist,

2.

der (die) Bewerber(in) die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und die besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt,

3.

keine Pragmatisierungshindernisse vorliegen und

4.

das Beschäftigungsausmaß ab der Ernennung mit mindestens 50% des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes unbefristet festgesetzt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 51/2002, 73/2008)

(3) Von mehreren Bewerbern, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 51/2002)

(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist

1.

für den Leiter des Gemeindeamts: der Gemeinderat,

2.

für sonstige Bedienstete einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,

3.

für Bedienstete eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.

(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Der Beamte hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 22) dem Bürgermeister (Verbandsobmann) oder einem von diesem Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.

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