§ 115o DO 1994 Übergangsbestimmungen zur 38. Novelle zur Dienstordnung 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) § 14 ist in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen §§ 115f und 115l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

(2) Hat der Beamte in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2015 ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a geleistet und war er in einem bis 31. Dezember 2006 dauernden Zeitraum bei gleicher Verwendung in derselben Dienststelle oder in demselben Dienststellenteil wie am 1. Jänner 2007 tätig, wird vermutet, dass er auch während dieses Zeitraums ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a erbracht hat. Andernfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Gegenbeweis ist jeweils zulässig.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.2015

(1) § 14 ist in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen §§ 115f und 115l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

(2) Hat der Beamte in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2015 ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a geleistet und war er in einem bis 31. Dezember 2006 dauernden Zeitraum bei gleicher Verwendung in derselben Dienststelle oder in demselben Dienststellenteil wie am 1. Jänner 2007 tätig, wird vermutet, dass er auch während dieses Zeitraums ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a erbracht hat. Andernfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Gegenbeweis ist jeweils zulässig.

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