Anl. 1 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

entfällt; § 14 Abs. 1 Z 5 LGBl. 28/2015und 8 vom 24.7.2015Paragraph 14entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, Absatz eins, Ziffer 5 und 8vom 24.7.2015der Dienstordnung 1994A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 beträgt:A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, beträgt:

  1. 1.Ziffer einsdrei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,drei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,
  2. 2.Ziffer 2zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde,zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde,
  3. 3.Ziffer 3zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
  4. 4.Ziffer 4ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen,ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen,
  5. 5.Ziffer 5ein Jahr für Apotheker/Apothekerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Werkmeister/Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,
  6. 6.Ziffer 6sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Z 1 bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Ziffer eins bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata römisch eins, römisch II, römisch II K und römisch II L.
B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt:B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, beträgt:
  1. 1.Ziffer einssechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin der Berufsrettung Wien, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,sechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin der Berufsrettung Wien, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,
  2. 2.Ziffer 2fünfeinhalb Jahre für Tierärzte/Tierärztinnen,
  3. 3.Ziffer 3fünf Jahre für Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes, Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes und Psychologen/Psychologinnen,
  4. 4.Ziffer 4viereinhalb Jahre für Apotheker/Apothekerinnen sowie für Lehrer/Lehrerinnen und Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
  5. 5.Ziffer 5vier Jahre für Beamte/Beamtinnen der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.07.2015

entfällt; § 14 Abs. 1 Z 5 LGBl. 28/2015und 8 vom 24.7.2015Paragraph 14entfällt; Landesgesetzblatt 28 aus 2015, Absatz eins, Ziffer 5 und 8vom 24.7.2015der Dienstordnung 1994A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 beträgt:A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, beträgt:

  1. 1.Ziffer einsdrei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,drei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,
  2. 2.Ziffer 2zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde,zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde,
  3. 3.Ziffer 3zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
  4. 4.Ziffer 4ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen,ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen,
  5. 5.Ziffer 5ein Jahr für Apotheker/Apothekerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Werkmeister/Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,
  6. 6.Ziffer 6sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Z 1 bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Ziffer eins bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata römisch eins, römisch II, römisch II K und römisch II L.
B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt:B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, beträgt:
  1. 1.Ziffer einssechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin der Berufsrettung Wien, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,sechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin der Berufsrettung Wien, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,
  2. 2.Ziffer 2fünfeinhalb Jahre für Tierärzte/Tierärztinnen,
  3. 3.Ziffer 3fünf Jahre für Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes, Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes und Psychologen/Psychologinnen,
  4. 4.Ziffer 4viereinhalb Jahre für Apotheker/Apothekerinnen sowie für Lehrer/Lehrerinnen und Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
  5. 5.Ziffer 5vier Jahre für Beamte/Beamtinnen der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.

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