Anl. 1 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

entfällt; § 14 Abs. 1 Z 5 LGBl. 28/2015und 8 vom 24.7.2015

der Dienstordnung 1994

A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 beträgt:

1.

drei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,

2.

zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde,

3.

zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,

4.

ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen,

5.

ein Jahr für Apotheker/Apothekerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Werkmeister/Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,

6.

sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Z 1 bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.

B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt:

1.

sechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin der Berufsrettung Wien, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,

2.

fünfeinhalb Jahre für Tierärzte/Tierärztinnen,

3.

fünf Jahre für Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes, Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes und Psychologen/Psychologinnen,

4.

viereinhalb Jahre für Apotheker/Apothekerinnen sowie für Lehrer/Lehrerinnen und Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,

5.

vier Jahre für Beamte/Beamtinnen der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.07.2015

entfällt; § 14 Abs. 1 Z 5 LGBl. 28/2015und 8 vom 24.7.2015

der Dienstordnung 1994

A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 beträgt:

1.

drei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,

2.

zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde,

3.

zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,

4.

ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen,

5.

ein Jahr für Apotheker/Apothekerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Werkmeister/Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,

6.

sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Z 1 bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.

B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt:

1.

sechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin der Berufsrettung Wien, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,

2.

fünfeinhalb Jahre für Tierärzte/Tierärztinnen,

3.

fünf Jahre für Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes, Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes und Psychologen/Psychologinnen,

4.

viereinhalb Jahre für Apotheker/Apothekerinnen sowie für Lehrer/Lehrerinnen und Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,

5.

vier Jahre für Beamte/Beamtinnen der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.

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