§ 5 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Anstalt hat die Aufgaben, die archivwürdigen Unterlagen

a)

der Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten und der Kärntner Gemeinden sowie von deren Rechts- und Funktionsvorgängern,

b)

der Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen Einrichtungen im Land Kärnten (sonstige öffentliche Stellen), die der Aufsicht des Landes Kärnten unterliegen, sowie

c)

der Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten und seiner Rechtsvorgänger, wenn von diesen die Übernahme von Unterlagen angeboten wird,

zu archivieren, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht (öffentliches Archivgut).

(2) Die Anstalt darf archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie private archivwürdige Unterlagen (privates Archivgut) zur dauernden Aufbewahrung übernehmen, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.

(3) Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungen hinsichtlich der Kärntner Landeskunde und Landesgeschichte durchführen, insbesondere hinsichtlich solcher Themen, die von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten sind. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen umfaßt auch

a)

die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sowie die Herausgabe von Quelleneditionen, Regestenwerken sowie anderen einschlägigen Publikationen,

b)

die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen zu landeskundlichen und landesgeschichtlichen Themen sowie

c)

die Mitwirkung an der Stärkung des Landesbewußtseins durch archivdidaktische Maßnahmen zur Vermittlung landeskundlicher und landesgeschichtlicher Kenntnisse.

(4) Die Anstalt darf über Ersuchen öffentlicher und privater Stellen fachliche Gutachten in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche erstatten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022
(1) Die Anstalt hat die Aufgaben, die archivwürdigen Unterlagen

a)

der Behörden und Dienststellen des Landes Kärnten und der Kärntner Gemeinden sowie von deren Rechts- und Funktionsvorgängern,

b)

der Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen Einrichtungen im Land Kärnten (sonstige öffentliche Stellen), die der Aufsicht des Landes Kärnten unterliegen, sowie

c)

der Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten und seiner Rechtsvorgänger, wenn von diesen die Übernahme von Unterlagen angeboten wird,

zu archivieren, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht (öffentliches Archivgut).

(2) Die Anstalt darf archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie private archivwürdige Unterlagen (privates Archivgut) zur dauernden Aufbewahrung übernehmen, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.

(3) Die Anstalt darf wissenschaftliche Forschungen hinsichtlich der Kärntner Landeskunde und Landesgeschichte durchführen, insbesondere hinsichtlich solcher Themen, die von besonderer geschichtlicher, rechtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung für das Land Kärnten sind. Die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen umfaßt auch

a)

die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sowie die Herausgabe von Quelleneditionen, Regestenwerken sowie anderen einschlägigen Publikationen,

b)

die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen zu landeskundlichen und landesgeschichtlichen Themen sowie

c)

die Mitwirkung an der Stärkung des Landesbewußtseins durch archivdidaktische Maßnahmen zur Vermittlung landeskundlicher und landesgeschichtlicher Kenntnisse.

(4) Die Anstalt darf über Ersuchen öffentlicher und privater Stellen fachliche Gutachten in den Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche erstatten.

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