§ 6 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Anstalt hat Behörden und Dienststellen des Landes, der Gemeinden sowie sonstige öffentliche Stellen nach § 5 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen, die von der Anstalt zu einem späteren Zeitpunkt in Verwahrung genommen werden sollen, insbesondere in Fragen der Skartierung, Aufbewahrung und Inventarisierung der Unterlagen, zu beraten. Die Anstalt darf entsprechende Beratungstätigkeiten auch gegenüber Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten ausüben, wenn diese die Anstalt darum ersuchen.

(2) Die Anstalt darf Beratungstätigkeiten nach Abs. 1 auch über Ersuchen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2) sowie von Verfügungsberechtigten über privates Archivgut ausüben, wenn an deren Verwaltung und Sicherung, insbesondere im Hinblick auf deren künftige Zugänglichmachung für die wissenschaftliche Forschung, ein öffentliches Interesse besteht.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022
(1) Die Anstalt hat Behörden und Dienststellen des Landes, der Gemeinden sowie sonstige öffentliche Stellen nach § 5 Abs. 1 lit. b hinsichtlich der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen, die von der Anstalt zu einem späteren Zeitpunkt in Verwahrung genommen werden sollen, insbesondere in Fragen der Skartierung, Aufbewahrung und Inventarisierung der Unterlagen, zu beraten. Die Anstalt darf entsprechende Beratungstätigkeiten auch gegenüber Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten ausüben, wenn diese die Anstalt darum ersuchen.

(2) Die Anstalt darf Beratungstätigkeiten nach Abs. 1 auch über Ersuchen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2) sowie von Verfügungsberechtigten über privates Archivgut ausüben, wenn an deren Verwaltung und Sicherung, insbesondere im Hinblick auf deren künftige Zugänglichmachung für die wissenschaftliche Forschung, ein öffentliches Interesse besteht.

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