§ 8 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Anstalt hat über die Archivwürdigkeit der von Behörden und Dienststellen nach § 7 Abs. 1 angebotenen Unterlagen innerhalb eines Jahres nach dem Anbieten zu entscheiden und die anbietenden Stellen davon zu verständigen. Erklärt die Anstalt die angebotenen Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist für archivwürdig oder lehnt sie die Übernahme der angebotenen Unterlagen innerhalb derselben Frist ausdrücklich ab, sind die anbietenden Stellen zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(2) Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die anbietenden Stellen und ab der Übernahme die Anstalt Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Archivierung und die Verarbeitung des übernommenen Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegen im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.2022
(1) Die Anstalt hat über die Archivwürdigkeit der von Behörden und Dienststellen nach § 7 Abs. 1 angebotenen Unterlagen innerhalb eines Jahres nach dem Anbieten zu entscheiden und die anbietenden Stellen davon zu verständigen. Erklärt die Anstalt die angebotenen Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist für archivwürdig oder lehnt sie die Übernahme der angebotenen Unterlagen innerhalb derselben Frist ausdrücklich ab, sind die anbietenden Stellen zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(2) Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die anbietenden Stellen und ab der Übernahme die Anstalt Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Archivierung und die Verarbeitung des übernommenen Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegen im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.

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