§ 14 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Für private Archivalien, die die Anstalt zur dauernden Aufbewahrung übernommen hat, gelten hinsichtlich der Benützung sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Benützungsregelungen, die rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt worden sind. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für die Benützung von privaten Archivalien die Benützungsregelungen für öffentliche Archivalien.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2022
Für private Archivalien, die die Anstalt zur dauernden Aufbewahrung übernommen hat, gelten hinsichtlich der Benützung sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Benützungsregelungen, die rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt worden sind. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für die Benützung von privaten Archivalien die Benützungsregelungen für öffentliche Archivalien.

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