§ 15 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Archivalien und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Archivalien – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen.

(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005.

(2) Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Archivalien oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Archivalien durch die Benutzer hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen.

(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist hinsichtlich solcher Archivalien, die von der Benützung ausgeschlossen sind (§ 13 Abs. 1), unzulässig.

(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.

(5) Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.2022
(1) Die Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilme, digitale Reproduktionen udgl.) von Archivalien und von im Besitz der Anstalt befindlichen wissenschaftlichen Datenbeständen ist – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Archivalien – zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche Gründe, im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien konservatorische Gründe, Rechte des geistigen Eigentums oder gewerbliche Schutzrechte entgegenstehen.

(1a) Das Verfahren hinsichtlich der Bereitstellung von Archivalien und im Besitz der Anstalt befindlicher wissenschaftlicher Datenbestände zur Herstellung von Reproduktionen, einschließlich der Form der Bereitstellung, der Bedingungen für die Weiterverwendung und der Veröffentlichung von Standardbedingungen, Entgelten und Ausschließlichkeitsvereinbarungen, richtet sich nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005.

(2) Die Anstalt kann sich, sofern dies aufgrund rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen privater Archivalien oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen erforderlich ist, das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen. Werden Reproduktionen von Archivalien durch die Benutzer hergestellt, kann die Anstalt diese, sofern dies aus Gründen des ersten Satzes erforderlich ist, verpflichten, Reproduktionen nur mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt herzustellen.

(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist hinsichtlich solcher Archivalien, die von der Benützung ausgeschlossen sind (§ 13 Abs. 1), unzulässig.

(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.

(5) Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.

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