§ 21 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt nach der erteilten Genehmigung der Landesregierung mit dem auf die Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 22§ 21 ) folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Aushändigung an einem Monatsersten, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit diesem TagGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.

(3) Die Festsetzung des Besoldungsstichtags und die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten richten sich nach den jeweils für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen. Der Besoldungsstichtag ist jedenfalls mit Bescheid der Dienstbehörde festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2021
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt nach der erteilten Genehmigung der Landesregierung mit dem auf die Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 22§ 21 ) folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Aushändigung an einem Monatsersten, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit diesem TagGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.

(3) Die Festsetzung des Besoldungsstichtags und die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten richten sich nach den jeweils für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen. Der Besoldungsstichtag ist jedenfalls mit Bescheid der Dienstbehörde festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

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