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Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, derensoweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personenüber die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse habenund solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, oder im Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts gebotenAbsatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, derensoweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personenüber die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse habenund solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, oder im Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts gebotenAbsatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.