§ 23 K-LAG

Kärntner Landesarchivgesetz - K-LAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, derensoweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personenüber die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse habenund solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, oder im Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts gebotenAbsatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.08.2025

Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur VerschwiegenheitGeheimhaltung über die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, derensoweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Alle mit der Besorgung von Aufgaben der Anstalt betrauten Personen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personenüber die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, verpflichtet, soweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse habenund solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Artikel 22 a, oder im Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts gebotenAbsatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

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