§ 27 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 27

Austritt und Kündigung

(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurdeGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Der Beamte kann die Austrittserklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen; ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Ein provisorisches Dienstverhältnis kann mit Bescheid des Gemeindevorstands gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

1.

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Kalendermonat,

2.

nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate,

3.

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar von Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde (zum selben Gemeindeverband) in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen;

2.

Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg;

4.

pflichtwidriges Verhalten;

5.

Bedarfsmangel.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 27

Austritt und Kündigung

(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurdeGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Der Beamte kann die Austrittserklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen; ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Ein provisorisches Dienstverhältnis kann mit Bescheid des Gemeindevorstands gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

1.

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Kalendermonat,

2.

nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate,

3.

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar von Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde (zum selben Gemeindeverband) in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen;

2.

Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg;

4.

pflichtwidriges Verhalten;

5.

Bedarfsmangel.

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