§ 15 K-SSchG Strafbestimmungen

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

unbefugt erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt;

b)

gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 verstößt;

c)

der Aufforderung eines Aufsichtsorgans gemäß § 16 nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz oder der Landesregierung nach § 19 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz verstößt;

b)

als Bewilligungsinhaber Lehrkräfte verwendet, die nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 bis 3 entsprechen oder zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden dürfen (§ 10 Abs. 3);

c)

als Bewilligungsinhaber gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 verstößt oder entgegen § 7 Abs. 4 einen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes verspätet bestellt;

d)

als Bewilligungsinhaber die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

e)

als Bewilligungsinhaber den Pflichten nach § 11 oder als Lehrkraft den Pflichten nach § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt;

f)

ohne Inhaber einer Schischule zu sein, die Bezeichnung “Kärntner Schischule” oder “Schischule” führt oder, ohne

Schilehrer zu sein, die Bezeichnung “Schilehrer” führt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.12.2013

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

unbefugt erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt;

b)

gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 verstößt;

c)

der Aufforderung eines Aufsichtsorgans gemäß § 16 nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz oder der Landesregierung nach § 19 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz verstößt;

b)

als Bewilligungsinhaber Lehrkräfte verwendet, die nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 bis 3 entsprechen oder zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden dürfen (§ 10 Abs. 3);

c)

als Bewilligungsinhaber gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 verstößt oder entgegen § 7 Abs. 4 einen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes verspätet bestellt;

d)

als Bewilligungsinhaber die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

e)

als Bewilligungsinhaber den Pflichten nach § 11 oder als Lehrkraft den Pflichten nach § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt;

f)

ohne Inhaber einer Schischule zu sein, die Bezeichnung “Kärntner Schischule” oder “Schischule” führt oder, ohne

Schilehrer zu sein, die Bezeichnung “Schilehrer” führt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten