§ 28b Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 28b

Modul 3 – Fachausbildung

(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.

(2) Das Modul 3 besteht aus

1.

dem Lernen an der beruflichen Praxis und

2.

einer mündlichen Fachprüfung.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 abgelegt GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden.

(5) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von

20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.07.2021
§ 28b

Modul 3 – Fachausbildung

(1) Ziel des Moduls 3 ist das Erlangen und der Nachweis des für die jeweilige Verwendung erforderlichen Fachwissens.

(2) Das Modul 3 besteht aus

1.

dem Lernen an der beruflichen Praxis und

2.

einer mündlichen Fachprüfung.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung ist Modul 3 abgelegt GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden.

(5) Zur Vorbereitung auf die mündliche Fachprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von

20 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

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