§ 30 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 30

Prüfungsordnung

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 28 bis 29 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:

– für welche Verwendungen welche Module abzulegen sind;

– Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

– das Prüfungsverfahren;

– den zeitlichen Rahmen für die Ablegung des Moduls 4;

– Inhalt, Ziel und zeitlichen Rahmen für die Ablegung der persönlichkeitsbildenden Fortbildung.

(2) In der Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.07.2021
§ 30

Prüfungsordnung

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der §§ 28 bis 29 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:

– für welche Verwendungen welche Module abzulegen sind;

– Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

– das Prüfungsverfahren;

– den zeitlichen Rahmen für die Ablegung des Moduls 4;

– Inhalt, Ziel und zeitlichen Rahmen für die Ablegung der persönlichkeitsbildenden Fortbildung.

(2) In der Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

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