§ 33 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 33

Prüfungsverfahren

(1) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen Fachprüfung nicht erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.07.2021
§ 33

Prüfungsverfahren

(1) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen Fachprüfung nicht erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

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