§ 39 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beamtin bzw§ 39 . dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil

a)

zu fordern,

b)

anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.

(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Der Beamtin bzw§ 39 . dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre bzwGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil

a)

zu fordern,

b)

anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, es sei denn, es handelt sich um Aufmerksamkeiten im Sinn des Abs. 2.

(2) Die Annahme oder das sich Versprechen lassen von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten oder Vorteilen von geringem Wert ist zulässig, wenn keine Beeinträchtigung der Unbefangenheit der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst vorliegt und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(3) Die Beamtin bzw. der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzen umgehend davon zu informieren. Untersagt die bzw. der Vorgesetzte die Annahme innerhalb eines Monats, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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