§ 24 WHKG Datenschutz

Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Rechtsträger von Kuranstalten haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

(2) Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

2.

Protokollierung der Zugriffe auf die Dateien,

3.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Die Rechtsträger von Kuranstalten haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

(2) Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

2.

Protokollierung der Zugriffe auf die Dateien,

3.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen.

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