§ 44 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 44

Dienstverhinderung

(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Beamter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.

(2) Ist ein Beamter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Abs. 1), hat er dies unter Angabe des Verhinderungsgrunds und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich zu meldenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrunds, hat der Beamte über Aufforderung des Bürgermeisters oder des unmittelbaren Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch den Bürgermeister einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 45).

(4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraums dem unmittelbaren Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn es der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle verlangt.

(5) Kommt der Beamte den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 44

Dienstverhinderung

(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Beamter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.

(2) Ist ein Beamter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Abs. 1), hat er dies unter Angabe des Verhinderungsgrunds und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich zu meldenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrunds, hat der Beamte über Aufforderung des Bürgermeisters oder des unmittelbaren Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch den Bürgermeister einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 45).

(4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraums dem unmittelbaren Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn es der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle verlangt.

(5) Kommt der Beamte den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten