§ 45 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beamte hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung;

2.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen;

3.

zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(2) Im Fall des Abs§ 45 . 1 Z 1 und 2 kann die ärztliche Untersuchung auch von einem Vertrauensarzt des Dienstgebers vorgenommen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011)

(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.

(4) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) zu tragen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021
(1) Der Beamte hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung;

2.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für seine Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen;

3.

zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(2) Im Fall des Abs§ 45 . 1 Z 1 und 2 kann die ärztliche Untersuchung auch von einem Vertrauensarzt des Dienstgebers vorgenommen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 100/2011)

(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.

(4) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) zu tragen.

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