§ 46 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbands betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 § 46 Oö. GDG 2002 jedenfalls gerechtfertigtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 121/2014

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbands betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 § 46 Oö. GDG 2002 jedenfalls gerechtfertigtGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 121/2014

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