§ 48 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 48

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Die Gemeinde hat den Beamten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen, wobei von den für Beamte der Bundespolizei geltenden Regelungen nur insoweit abgegangen werden darf, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordernGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005)

(3) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.07.2021
§ 48

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Die Gemeinde hat den Beamten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen, wobei von den für Beamte der Bundespolizei geltenden Regelungen nur insoweit abgegangen werden darf, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordernGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005)

(3) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

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