§ 52 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen§ 52 . Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt oder eine Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten zugelassen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 24/2016)

(2) In Regelungen nach § 50 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2016)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.07.2021
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen§ 52 . Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt oder eine Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten zugelassen werdenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 24/2016)

(2) In Regelungen nach § 50 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2016)

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