§ 56 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 51 § 56 bis 54 und 55 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die §§ 51 bis 55 sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere im Gemeindewachdienst oder in den Katastrophenschutzdiensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutz-zwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten §§ 49 und 51 bis 55 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021
(1) Die §§ 51 § 56 bis 54 und 55 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwendenGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die §§ 51 bis 55 sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere im Gemeindewachdienst oder in den Katastrophenschutzdiensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutz-zwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten §§ 49 und 51 bis 55 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

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