§ 64 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen§ 64 . (Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein JahrGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 121/2014)

(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr fallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

einen Karenzurlaub oder eine Karenz,

2.

eine Außerdienststellung,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

5.

eine (vorläufige) Suspendierung oder

6.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Dem Beamten kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen§ 64 . (Anm: LGBl.Nr. 51/2002, 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein JahrGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 121/2014)

(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr fallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

einen Karenzurlaub oder eine Karenz,

2.

eine Außerdienststellung,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

5.

eine (vorläufige) Suspendierung oder

6.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten